Allgemeine Geschäftsbedingungen
Manuel Fischer, Werbeagentur (Truebound) – für Leistungen gegenüber Unternehmern
Stand 04.11.2026
1. Geltung
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen von Manuel Fischer, Werbeagentur, handelnd unter der Bezeichnung „Truebound“ (Agentur), gegenüber Unternehmern (Kunden). Mit Verbrauchern schließt die Agentur keine Verträge.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Agentur ihnen schriftlich zustimmt. Einzelverträge und Rahmenverträge gehen diesen Bedingungen vor.
2. Angebot und Auftrag
(1) Angebote der Agentur gelten 30 Tage. Ein Auftrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot annimmt oder die Agentur einen Auftrag bestätigt; eine Mail genügt.
(2) Aufwandsschätzungen sind unverbindlich. Zeichnet sich ab, dass sie um mehr als 15 % überschritten werden, informiert die Agentur den Kunden vorher.
(3) Konzepte und Entwürfe, die die Agentur vor einem Auftrag präsentiert, darf der Kunde ohne Auftrag nicht verwenden, auch nicht abgewandelt. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich so vereinbart sind.
3. Leistung und Mitwirkung
(1) Umfang und Inhalt der Leistung ergeben sich aus Angebot, Briefing und Auftragsbestätigung. Zusätzliche Wünsche verrechnet die Agentur nach Aufwand.
(2) Der Kunde stellt Informationen, Unterlagen und Freigaben rechtzeitig bereit. Verzögerungen auf seiner Seite verschieben Termine entsprechend.
(3) Der Kunde sichert zu, dass er die Rechte an allen Materialien besitzt, die er der Agentur übergibt, etwa Texte, Bilder und Logos, und stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei.
(4) Inhalte auf Plattformen Dritter wie Instagram, Facebook oder LinkedIn unterliegen deren Bedingungen. Sperrt oder entfernt eine Plattform Inhalte, haftet die Agentur dafür nicht.
(5) Bei Foto- und Videoaufnahmen auf Veranstaltungen des Kunden informiert der Kunde als Veranstalter die Teilnehmer vorab und vor Ort über die Aufnahmen und ihre Verwendung und holt nötige Einwilligungen ein. Wer nicht aufgenommen werden möchte, berücksichtigt die Agentur, soweit sie davon weiß.
(6) Die Agentur darf KI-Werkzeuge einsetzen. Inhalte, die nach Art. 50 der KI-Verordnung als künstlich erzeugt offenzulegen sind, etwa täuschend echt wirkende Bilder, Videos oder Tonaufnahmen von Personen (Deepfakes), kennzeichnet die Agentur; der Kunde behält die Kennzeichnung bei der Veröffentlichung bei.
4. Freigabe und Rechtsprüfung
(1) Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
(2) Die rechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen, etwa nach Wettbewerbs-, Marken- oder Medienrecht, prüft die Agentur nur nach gesonderter Vereinbarung. Auf Risiken, die ihr auffallen, weist sie hin.
5. Fremdleistungen
Die Agentur darf Leistungen an Dritte vergeben. Fremdleistungen und Auslagen verrechnet sie nach Absprache gesondert.
6. Honorar und Zahlung
(1) Es gilt das vereinbarte Honorar. Fehlt eine Vereinbarung, verrechnet die Agentur den Aufwand zu ihrem üblichen Stundensatz. Reise- und Materialkosten werden gesondert verrechnet.
(2) Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei längeren Projekten kann die Agentur Teilrechnungen stellen.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer (§ 456 UGB). Die Agentur darf weitere Leistungen bis zur Zahlung zurückhalten.
(4) Bricht der Kunde ein Projekt ab, verrechnet die Agentur den bis dahin entstandenen Aufwand und die angefallenen Kosten; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Der Kunde darf nur mit anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen aufrechnen.
7. Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde das Recht, die Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang zu nutzen, sonst für eigene Zwecke, zeitlich und räumlich unbeschränkt.
(2) Offene Arbeitsdateien und nicht gewählte Entwürfe schuldet die Agentur nur, wenn das vereinbart ist.
(3) Die Agentur darf Arbeitsergebnisse als Referenz zeigen, sofern der Kunde nicht widerspricht. Aufnahmen, auf denen einzelne Personen erkennbar im Mittelpunkt stehen, zeigt sie nur mit deren Einwilligung.
8. Gewährleistung
(1) Mängel sind binnen 14 Tagen nach Lieferung schriftlich und konkret zu rügen, verdeckte Mängel binnen 14 Tagen nach ihrer Entdeckung; sonst gilt die Leistung als genehmigt. Die Agentur hat zunächst das Recht zur Verbesserung.
(2) Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach Lieferung.
9. Haftung
(1) Die Agentur haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, ausgenommen Personenschäden. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung mit dem Honorar des betroffenen Auftrags begrenzt; für entgangenen Gewinn und Folgeschäden haftet sie nicht. Bei Vorsatz, krass grober Fahrlässigkeit und Personenschäden gilt das Gesetz.
(2) Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden; das gilt nicht bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit.
10. Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO ab.
(2) Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite vertraulich, auch nach Ende der Zusammenarbeit.
11. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Agentur.
(3) Änderungen bedürfen der Schriftform, eine Mail genügt. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest wirksam.
Manuel Fischer, Werbeagentur (Truebound) · Enzesfelder Straße 16, 2544 Leobersdorf · office@truebound.at · +43 660 9949245